Erster Lernort: Ausbildungsbetrieb
Die betriebliche Bildung ist der zentrale und umfangreichste Teil der Ausbildung. Die Ausbildungsbetriebe strukturieren die praktische Arbeit im Lehrbetrieb, leiten und begleiten die Lernenden und beurteilen ihre Leistungen.
Lehrbetrieb werden
Um als Betrieb AGS auszubilden, muss eine Bildungsbewilligung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA) des Kantons Bern vorliegen.
Wenn bereits eine Bildungsbewilligung für Fachpersonen Betreuung (FaBe) in den Bereichen Menschen mit Beeinträchtigung oder Menschen im Alter vorliegt, kann ohne weitere Auflagen die AGS-Ausbildung angeboten werden.
Rechtliche Grundlagen
Für Lehrbetriebe für AGS gibt es zentrale rechtliche Grundlagen
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Assistent/Assistentin Gesundheit mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) (kurz Bildungsverordnung/BiVo AGS): Diese beschreibt und regelt alle Inhalte, Anforderungen und Prozesse der Ausbildung. Bildungsverordnung AGS
- Bildungsplan zur Bildungsverordnung/BiVo AGS: Bildungsplan AGS
- Jugendarbeitsschutzverordnung: Diese Verordnung ist Teil des Arbeitsgesetzes und regelt den Umgang von Lehrbetrieben mit Auszubildenden respektive mit unter 18-jährigen Arbeitnehmenden. Jugendarbeitsschutzverordnung und Broschüre
Eine Übersicht über die aktuellen arbeitsgesetzlichen Vorschriften für Lehrbetriebe finden Sie in der Merkblattreihe des SDBB (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung).
Mindestanforderung für Berufsbildende in Lehrbetrieben
Wer eine AGS ausbilden möchte, braucht eine im Betrieb tätige qualifizierte Berufsbildungsperson.
Die allgemeinen Mindestanforderungen an Berufsbildende für AGS sind dieselben wie für FaBe. Sie sind in der Bildungsverordnung (BiVo) AGS Art. 10 festgehalten.
Die schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales SAVOIRSOCIAL hat diese konkretisiert und Empfehlungen formuliert.
Arbeitsinstrumente und Informationen für Berufsbildende
Auf der Website von SAVOIRSOCIAL befindet sich eine umfangreiche Dokumentensammlung rund um die AGS-Ausbildung – darunter eine Reihe von Ausbildungsinstrumenten für Berufsbildende.
Auf der OdACloud der OdA Gesundheit Bern erhalten die Ausbildungsbetriebe umfangreiche Informationen zu der AGS-Ausbildung und die relevanten Ausbildungsunterlagen.
Auswahl der Lernenden
Der Ausbildungsbetrieb rekrutiert und selektioniert die Lernenden selbstverantwortlich.
Die Selektionsmappe, erarbeitet von der OdA Soziales und der OdA Gesundheit, bietet den Betrieben Unterstützung bei dieser Aufgabe.
Einsatz von Lernenden
Lehrbetriebe können Lernende im Rahmen ihrer Kompetenzen, ihres Ausbildungsstandes und unter Anleitung einer verantwortlichen Person in allen von der Bildungsverordnung (BiVo) vorgegebenen Bereichen einsetzen.
Absenzen der Lernenden
Ferien und kursbedingte Absenzen
Lernende unter 20 Jahren haben mindestens 5 Wochen Ferien pro Jahr.
Weitere Absenzen (abgesehen vom Berufsschulunterricht) ergeben sich durch die obligatorischen überbetrieblichen Kurse (üK): total 24 Tage. Das Kursgeld übernimmt der Lehrbetrieb.
Stütz- und Freikurse
Lernende, die für den erfolgreichen Berufsfachschulabschluss spezielle Unterstützung benötigen, dürfen zusätzlich zum regulären Berufsschulunterricht Stütz- und Freikurse besuchen. Wenn die Stützkurse vom Betrieb angeordnet werden, gelten diese als Arbeitszeit.
Lernendenaustausch im Ausbildungsverbund
AGS sollen eine vielseitige Ausbildung erhalten, welche alle Kompetenzbereiche abdeckt. Nicht jeder Betrieb kann diese Vielfalt bieten. Deshalb ist es sinnvoll, einen Praxiseinsatz in einem anderen Versorgungsbereich zu prüfen.
Ausbildungsentschädigung für AGS-Lehrbetriebe
Die ungedeckten Ausbildungskosten der Lehrbetriebe werden durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern mit einer Pauschale abgegolten.
Für die zweijährige Grundbildung Assistentin /Assistent Gesundheit und Soziales beträgt diese CHF 5500.– für ein Lehrverhältnis. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich zu je CHF 2750.– direkt an die Lehrbetriebe. Grundlage für die Auszahlung ist ein gültiger Lehrvertrag.
Lehrbetriebe aus dem Sozialbereich (MmB) erhalten die Ausbildungsentschädigung auf Antrag.